722.11

Gesetz
über die Gebäudeversicherung

Vom 20. Dezember 1979 (Stand 1. Oktober 2013)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:
1. Rechtsstellung und Organisation
§ 1
Rechtsstellung
1

Die «Gebäudeversicherung Zug», im Nachfolgenden Gebäudeversicherung genannt, ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zug. *

§ 2
Organisation
1

Die Gebäudeversicherung steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt. *

2

Die Geschäftsführung obliegt dem Verwalter.

§ 2bis *
Rechnungsmodell
1

Der Regierungsrat kann für die Gebäudeversicherung ein vom Finanzhaushaltgesetz abweichendes Rechnungsmodell festlegen.

2. Versicherungspflicht
§ 3
Obligatorische Versicherung
1

Sämtliche Gebäude im Kanton Zug sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, ausschliesslich bei der Gebäudeversicherung für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern.

2

Der Regierungsrat umschreibt den Gebäudebegriff und bestimmt, welche Gebäude von der Versicherung ausgenommen sind.

§ 4
Beginn der Versicherungspflicht
1

Neubauten und wesentliche bauliche Änderungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern. Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.

§ 5
Beginn der Versicherung
1

Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Versicherung der Gebäudeversicherung oder der Post übergeben worden ist.

§ 6
Erlöschen der Versicherungspflicht und der Versicherung
1

Versicherungspflicht und Versicherung für ein Gebäude erlöschen mit dessen Abbruch oder nach einem Totalschaden, auch wenn das Gebäude wieder aufgebaut wird.

3. Versicherungswerte
§ 7
Neuwert
1

Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

2

Als Neuwert gilt die Kostensumme, die im Zeitpunkt des Schadenfalles für die Instandstellung bzw. für die Neuerstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.

§ 8
Ausnahmen von der Neuwertversicherung / Zeitwert / Abbruchwert
1

Die Gebäudeversicherung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe ein Gebäude zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer einen anderen Versicherungswert festlegen. Dieser darf die Hypothekar-Belastung unter angemessener Berücksichtigung des Grundstückwertes nicht unterschreiten.

2

Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters und Abnützung eingetreten ist.

3

Als Abbruchwert gilt die Kostensumme, die im Schadenfall erforderlich ist, um das Gebäude abzubrechen und das Grundstück zu räumen.

§ 9
Ermittlung der Versicherungswerte
1

Die Gebäudeversicherung ermittelt die Versicherungswerte. Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise ab. Eigenleistungen werden zum gleichen Ansatz bewertet wie Fremdleistungen.

§ 9bis
Eröffnung der Versicherungswerte
1

Die Gebäudeversicherung eröffnet dem Eigentümer den ermittelten Versicherungswert durch schriftliche Verfügung.

§ 10
Anpassung der Versicherungswerte
1

Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte auf Beginn eines jeden Jahres den jeweiligen Baukosten an.

4. Finanzierung
§ 11
Prämien
1

Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch die Erhebung von Prämien.

2

Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Prämieneinnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, einen Reservefonds gemäss § 20 zu unterhalten, angemessene Beiträge an die Schadenverhütung und -bekämpfung gemäss § 45 zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.

§ 12
Grundprämie, Zuschläge und Rabatte
1

Die einheitliche Grundprämie bis zum Ansatz von einem Promille des Versicherungswertes wird vom Regierungsrat festgesetzt. Die Festsetzung einer höheren Grundprämie bedarf eines einfachen Kantonsratsbeschlusses.

2

Der Regierungsrat kann nach allgemeinen versicherungstechnischen Grundsätzen festlegen, für welche einzelnen Gebäude zufolge ausserordentlicher Schadengefahr Prämienzuschläge zu entrichten sind und die Höhe dieser Zuschläge bestimmen. Auf diese Zuschläge können in dem Masse Rabatte gewährt werden, als zufolge geeigneter Schutzmassnahmen die ausserordentliche Schadengefahr vermindert worden ist.

3

Die Einteilung der Gebäude in Risikoklassen nach Bau- und Betriebsart und die Festsetzung der Prämienansätze für die einzelnen Klassen bedarf eines einfachen Kantonsratsbeschlusses.

§ 13
Gefahrenerhöhung und -verminderung
1

Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede erkennbare wesentliche Gefahrenerhöhung innert Monatsfrist zu melden.

2

Hat der Eigentümer die Gefahrenerhöhung nicht angezeigt, fordert die Gebäudeversicherung die ihr entgangenen Prämienzuschläge nach.

3

Bei Gefahrenverminderung sind die Prämienzuschläge vom Zeitpunkt an zu berichtigen, da der Eigentümer der Gebäudeversicherung die Änderung mitgeteilt hat.

§ 14
Teilprämie
1

Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, so sind die Prämien und Prämienzuschläge nur für diese Zeit zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.

2

Im Schadenfall sind die Prämien und Prämienzuschläge für das Jahr des Schadenereignisses voll geschuldet.

§ 15
Verjährung der Prämien / Verrechnung
1

Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien und Prämienzuschläge können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

2

Fällige Prämien können mit Schadenvergütungen verrechnet werden.

§ 16
Gesetzliches Grundpfandrecht
1

Für die Prämienbeträge besteht am versicherten Gebäude ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von Art. 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB[2]*

§ 17
Prämienhaftung bei Handänderung
1

Der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäudeversicherung solidarisch mit dem Veräusserer für die noch ausstehenden Prämien.

§ 18
Rechtsöffnungstitel
1

Prämienrechnungen, die auf rechtskräftig festgestellten Versicherungswerten beruhen, stehen einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3] gleich.

§ 19
Rückversicherung
1

Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträge abschliessen oder sich zum Zwecke der Risikoverteilung an Versicherungsgemeinschaften beteiligen.

§ 20
Reservefonds
1

Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reservefonds zu unterhalten. *

5. Versicherte Gefahren
§ 21
Feuer
1

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:

a) Feuer, Rauch oder Hitze
b) Blitzschlag
c) Explosion
d) Meteore
e) Lösch- und Rettungsmassnahmen
f) abstürzende Luftfahrzeuge, andere Flugkörper, Luftfracht, oder Teile davon.
2

Die normale Abnützung, die bei der bestimmungsgemässen Benützung der Sache entsteht, stellt keinen Schaden im Sinne von Abs. 1 Bst. a dar.

§ 22
Elementarschaden
1

Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:

a) Sturmwind
b) Hagel
c) Hochwasser und Überschwemmungen
d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch
e) Steinschlag, Erdrutsch
2

Nicht vergütet werden Schäden:

a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die nur auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise Bergdruck oder Feuchtigkeitseinwirkungen;
b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie beispielsweise Schäden zufolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, nicht fachgerechter Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten unter Missachtung der anerkannten Regeln der Baukunst, sowie mangelhaften Gebäudeunterhalts.
§ 23
Mietzinsausfall
1

Bei Feuer- und Elementarschaden ersetzt die Gebäudeversicherung den Mietzinsausfall für nicht mehr benützbare Wohnräume. Der Mietzinsausfall wird längstens während eines Jahres vergütet.

2

Für Mietwohnungen ist bei der Festsetzung der Entschädigung von einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer für unmöblierte Wohnräume auszugehen.

3

Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ist bei der Festsetzung der Mietwertentschädigung von einem Mietzins auszugehen, wie er für ähnliche Objekte bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer für unmöblierte Wohnräume bezahlt werden muss. Unter Vorbehalt des Gegenbeweises entspricht die Entschädigung dem Eigenmietwert gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.

§ 24
Ausschlüsse
1

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Wasser aus Stauseen, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, innere Unruhen, kriegerische oder kriegsähnliche Ereignisse entstanden sind.

2

Der Regierungsrat ist ermächtigt, ausgeschlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen, sobald dies zu annehmbaren Bedingungen möglich ist.

6. Leistungen
§ 25
Wiederherstellung
1

Bei Wiederherstellung vergütet die Gebäudeversicherung den Gebäudeschaden, gestützt auf die ermittelten Versicherungswerte, zum Neuwert.

§ 26
Bauversicherung
1

Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen zu vergüten.

§ 27
Leistung bei Ausnahme von der Neuwertversicherung
1

Für Gebäude, die gemäss § 8 zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Entschädigung bei Wiederherstellung auf den Zeitwert.

2

Bei Gebäuden, für die gemäss § 8 eine andere Versicherungssumme vereinbart worden ist, beschränkt sich die Entschädigung bei Totalschaden auf die vereinbarte Versicherungssumme; bei Teilschaden wird diese Summe entsprechend gekürzt.

§ 28
Abbruchobjekte
1

Bei Abbruchobjekten beschränkt sich die Entschädigung auf den Abbruchwert, selbst wenn die Gebäude wiederhergestellt werden.

2

Bei Teilschaden an solchen Objekten vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, sofern sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den Abbruchwert.

§ 29
Nichtwiederherstellung
1

Ist ein Gebäude nach einem Schadenfall innert drei Jahren nicht wiederhergestellt worden, so darf die Entschädigung den Verkehrswert des Gebäudes nicht übersteigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, ist die Wiederherstellungsfrist angemessen zu verlängern.

2

Ist der Verkehrswert des Gebäudes höher als die Entschädigung bei Wiederherstellung, so wird diese vergütet.

3

Für Teilschäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, z. B. für Risse oder Schönheitsfehler, kann sich die Vergütung auf eine angemessene Minderwert-Entschädigung beschränken.

§ 30
Nebenleistungen
1

Die Gebäudeversicherung vergütet ferner:

a) notwendige Abbruch- und Räumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, in der Regel bis zu 10 Prozent der Schadensumme;
b) die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren. Dienen diese Vorkehren nicht nur zum Schutz der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, so vergütet die Gebäudeversicherung nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten;
c) den Schaden an Gebäuden, Kulturen und Einfriedungen, soweit dieser bei der Schadenbekämpfung durch eines der versicherten Ereignisse entstanden ist.
§ 31
Bagatellschäden
1

Zum Zwecke der Vermeidung eines unverhältnismässigen Verwaltungsaufwandes kann der Regierungsrat auf dem Verordnungswege bestimmen, dass geringfügige Schäden nicht vergütet werden.

§ 32
Selbstbehalt
1

Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungswege bestimmen, dass bei Elementarschäden der Versicherte einen Mindestteil des Schadens selbst zu tragen hat.

§ 33
Verwirkung und Kürzung der Entschädigung
1

Der Eigentümer verwirkt jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis absichtlich herbeigeführt hat.

2

Hat der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 34
Verzinsung
1

Die Versicherungsleistungen sind zu verzinsen. Der Regierungsrat bestimmt den Zinssatz.

2

Die Verzinsung beginnt 30 Tage nach Eröffnung der Schadenschätzung. Erfolgt die Wiederherstellung ohne Schadenschätzung, so beginnt die Verzinsung 30 Tage nach Vorlage der Schlussabrechnung durch den Versicherten.

7. Verfahren im Schadenfalle
§ 35
Schadenmeldung
1

Der Eintritt des Schadens ist sobald als möglich der Gebäudeversicherung zu melden.

2

Auf Schadenanzeigen, die schuldhaft nicht innert Jahresfrist seit Eintreten des Ereignisses erstattet werden, ist nicht mehr einzutreten.

§ 36
Schadenminderung
1

Der Gebäudeeigentümer ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen.

2

Sorgt er nicht dafür, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei der Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte.

3

Die Gebäudeversicherung hat dem Eigentümer die zur Schadenminderung nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.

§ 37
Ermittlung der Schadenursache
1

Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist in der Regel ein amtlicher Untersuch durchzuführen.

§ 38
Schadenschätzung
1

Die Gebäudeversicherung schätzt den Schaden auf ihre Kosten.

§ 39
Ablehnungsgründe
1

Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn

a) der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird;
b) der Eigentümer vor der Schadenaufnahme ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am beschädigten Gebäude Veränderungen vorgenommen hat.
2

Vorbehalten bleibt die Pflicht der Schadenminderung gemäss § 36.

§ 40
Auszahlung
1

Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben ist.

2

Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Schadenplatz geräumt ist.

3

Bei grösseren Entschädigungen leistet die Gebäudeversicherung Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschritts.

4

Die Entschädigung wird dem Gebäudeeigentümer ausbezahlt. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Entschädigung den Handwerkern und Lieferanten ausbezahlt werden.

5

Die Auszahlung der fällig gewordenen Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger erfolgen (Art. 822 ZGB).

8. Rückgriffsrecht
§ 41
Rückgriff
1

Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung leistet. Die Gebäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes[4] zum Rückgriff auf den Schadenverursacher berechtigt.

2

Der Eigentümer haftet für jede Handlung, durch die er dieses Rückgriffsrecht der Gebäudeversicherung schmälert.

9. Sicherung der Grundpfandgläubiger
§ 42
Rechte der Grundpfandgläubiger
1

Gegenüber Grundpfandgläubigern haftet die Gebäudeversicherung im Schadenfalle bis zur Höhe der versicherten Leistungen auch dann, wenn der Eigentümer des Entschädigungsanspruches verlustig geht; vorbehalten bleibt § 43.

2

Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistungen, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Abs. 1 erbracht hat, zurückzuerstatten.

10. Ausschluss
§ 43
Ausschluss
1

Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherung ausschliessen:

a) wenn das Gebäude einer besonders grossen Schadengefahr ausgesetzt ist und sein Bestand oder Betrieb den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht;
b) wenn die Erstellung oder eine wesentliche bauliche Änderung des Gebäudes widerrechtlich erfolgt ist.
2

Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung darf erst verfügt werden, wenn der Eigentümer erfolglos aufgefordert worden ist, den Ausschlussgrund innert angemessener Frist zu beseitigen.

3

Sobald der Eigentümer den Nachweis erbracht hat, dass der Ausschlussgrund beseitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude in die Versicherung aufzunehmen.

4

Der Ausschluss und die Aufnahme sind dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuch- und Vermessungsamt schriftlich mitzuteilen. *

5

Bei vollem oder teilweisem Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung bleiben die Rechte des Grundpfandgläubigers bis zur Höhe der versichert gewesenen Leistungen noch für die Dauer eines Jahres gewahrt. Für diese Zeit ist die Prämie auch bei vollem Ausschluss ganz geschuldet.

11. Freiwillige Versicherung
§ 44
Freiwillige Versicherung
1

Gebäudeähnliche Objekte kann der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung gegen die von ihr versicherten Gefahren versichern.

2

Die freiwillige Versicherung ist kündbar. Kündigungsberechtigt sind der Eigentümer und die Gebäudeversicherung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

3

Aus wichtigen Gründen kann die Gebäudeversicherung das Begehren um eine freiwillige Versicherung ablehnen.

4

Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

12. Feuerschutzbeiträge
§ 45
Löschbeiträge der Gebäudeversicherung
1

An die Brandverhütung und Brandbekämpfung leistet die Gebäudeversicherung Beiträge nach Massgabe des Feuerpolizeigesetzes[5] und der dazu erlassenen Verordnung.

§ 46
Löschbeiträge privater Versicherungsgesellschaften
1

Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar gegen Feuerschaden versichern, leisten Löschbeiträge nach Massgabe der vom Regierungsrat, gestützt auf die Empfehlung der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, festgelegten Ansätze.

2

Die Löschbeiträge sind für die Schadenverhütung und die Schadenbekämpfung zu verwenden.

13. Rechtsmittel
§ 47
Einsprache und Beschwerde
1

Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gebäudeversicherung Einsprache erhoben werden.

2

Gegen Einspracheentscheide der Gebäudeversicherung kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

3

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

4

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[6].

§ 48
Zivilrechtliche Streitigkeiten
1

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten aus § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

14. Strafbestimmung
§ 49
Widerhandlungen
1

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften werden gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches[7] sowie gemäss Übertretungsstrafgesetz[8] bestraft. *

15. Schlussbestimmungen
§ 50
Übergangsrecht
1

Die Neuschätzung der Gebäude zum Zwecke der Ermittlung der neuen Versicherungswerte ist bis zum 31. Dezember 1985 durchzuführen. Bis zur Neuschätzung gelten die aufgrund des bisherigen Rechts massgebenden Versicherungswerte weiter.

2

Verlangt ein Gebäudeeigentümer die sofortige Ermittlung des neuen Versicherungswertes, so ist die Neuschätzung unverzüglich vorzunehmen. Die Neuwertversicherung beginnt im Zeitpunkt, da die Anmeldung der Gebäudeversicherung oder der Post übergeben worden ist.

3

Die aufgrund der Neuschätzung sich ergebenden Mehrprämien sind rückwirkend ab dem Zeitpunkt des erhöhten Versicherungsschutzes geschuldet.

§ 51
Inkrafttreten
1

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1980 in Kraft.

2

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

3

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend die Brandversicherung der Gebäude im Kanton Zug vom 26. Juli 1926[9], das Gesetz betreffend die Versicherung von Elementarschäden an Gebäuden vom 3. Dezember 1934[10], das Gesetz über die Mietverlustversicherung für Wohnräume vom 21. Januar 1943[11] sowie die dazugehörenden Verordnungen und Regierungsratsbeschlüsse.

GS 21, 369
  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] BGS 211.1
  3. [3] SR 281.1
  4. [4] SR 220
  5. [5] Aufgehoben. Es gilt G über den Feuerschutz vom 15. Dez. 1994 (BGS 722.21).
  6. [6] BGS 162.1
  7. [7] SR 311.0
  8. [8] BGS 312.1
  9. [9] GS 12, 179
  10. [10] GS 13, 239
  11. [11] GS 15, 35

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.12.1979 01.01.1980 Erlass Erstfassung GS 21, 369
27.11.1997 01.01.1998 § 20 Abs. 1 geändert GS 26, 3
22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191
16.12.2004 26.02.2005 § 1 Abs. 1 geändert GS 28, 303
29.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 4 geändert GS 28, 779
31.08.2006 01.01.2007 § 2bis eingefügt GS 28, 819
27.10.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 377
23.05.2013 01.10.2013 § 49 Abs. 1 geändert GS 2013/052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.12.1979 01.01.1980 Erstfassung GS 21, 369
§ 1 Abs. 1 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 303
§ 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 2bis 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt GS 28, 819
§ 16 Abs. 1 27.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 20 Abs. 1 27.11.1997 01.01.1998 geändert GS 26, 3
§ 43 Abs. 4 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779
§ 49 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052